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Erbrecht

Im Erbfall sieht das Gesetz für den Übergang des Vermögens die gesetzliche Erbfolge vor. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen oder anderen Werten besteht, und auch nicht danach, ob der Erblasser oder die Erblasserin zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob der Erbe oder die Erbin auch in der Lage ist, das Unternehmen weiterzuführen.

Das Gesetz gibt aber die Möglichkeit, durch die Errichtung eines Testaments oder einen Erbvertrag die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten und bestimmen zu können, wer das Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser oder die Erblasserin nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er oder sie kann zum Beispiel mit ihm oder ihr nicht verwandte Personen als Erben oder Erbinnen einsetzen, die gesetzlichen Erbteile ändern, Vermächtnisse aussetzen oder Testamentsvollstreckung anordnen. Lediglich durch Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Aufgaben eines Notars im Bereich des Erbrechts sind vielfältig:

  • Beratung bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen
  • Beurkundung von notariellen Testamenten und Erbverträgen
  • Aufnahme von Erbscheinsanträgen mit der eidesstattlichen Versicherung
  • Beglaubigung von Erbausschlagungen
  • Beurkundung von Erbverzichts- und Pflichtteilverzichtserklärungen

  • Zwar können Testamente auch eigenhändig verfasst werden, doch wird dann im Erbfall oft noch ein Erbschein benötigt, der bei einem notariellen Testament in den meisten Fällen nicht mehr gebraucht wird, nicht einmal, um die Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen. Außerdem helfen notarielle Testamente, Streit über die Geschäfts- und Testierfähigkeit zu vermeiden, und werden durch Hinterlegung beim Nachlassgericht und Meldung zum zentralen Testamentsregister (ZTR) im Erbfall auch sicher aufgefunden, was bei privat verwahrten Testamenten nicht immer der Fall ist. Vor allem aber können Sie mit dem Notar die richtigen erbrechtlichen Gestaltungsmittel für die von Ihnen verfolgten Ziele finden.

    In diesem Zusammenhang wären schließlich die

  • Beurkundungen von Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge

  • zu nennen, die es beispielsweise ermöglichen, Kindern oder Enkeln schon zu Lebzeiten etwas zuzuwenden, während sich der Übergeber oder die Übergeberin weiterhin die Nutzungen (Nießbrauch) und Rückforderungsrechte für den Fall der Not oder anderer unerwünschter Entwicklungen vorbehält, was oft zu einem mehrfachen Ausnutzen von Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträgen führen kann.


    Viele Begriffe aus dem Erbrecht werden im Glossar der Bundesnotarkammer Testament und Testamentsregister näher erklärt.

    Die Notarkosten für einen Erbscheinsantrag bei einem angenommenen Nachlasswert von 98.000,00 € betragen beispielsweise:

    23300 Verfahrensgebühr; Erbscheinsantrag 273,00 €
    Geschäftswert: 98.000 €, Satz: 1,0
    32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
    Nettobetrag 293,00 €
    32014 19% Umsatzsteuer 55,67 €
    Zwischensumme 348,67 €
    32015 Aufnahme in die elektronische Urkundensammung 4,50 €
    Gesamtbetrag 353,17 €

    Das Nachlassgericht erhebt für das Erbscheinsverfahren zusätzlich ebenfalls eine 1,0-Gebühr.

    Die Notarkosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Aktivvermögen der Ehegatten von 100.000,00 € betragen:

    21100 Beurkundungsverfahren; gemeinschaftliches Testament 546,00 €
    Geschäftswert: 100.000 €, Satz: 2,0
    32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
    32001 Dokumentenpauschale (8 Blatt s/w) 1,20 €
    Nettobetrag 567,20 €
    32014 19% Umsatzsteuer 107,77 €
    Zwischensumme 674,97 €
    32015 2 Registrierungen zentr. Testamentsregister 30,00 €
    32015 Aufnahme in die elektronische Urkundensammung 4,50 €
    Gesamtbetrag 709,47 €

    In Einzelfällen können weitere Gebühren (z.B. für die Weiterleitung, weitere Abschriften, Beurkundung außer Haus) hinzukommen.

    Meine Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und ich geben Ihnen gern Auskunft über die in Ihrem Fall entstehenden Kosten, die gesetzlich festgelegt und deshalb auch bei allen Notaren und Notarinnen gleich sind.


    In dringenden Fällen werden Sie in der Regel kurzfristig einen Termin bekommen.


    Damit Sie schon im Vorfeld die für die Beurkundung oder Beglaubigung wichtigen Informationen zusammenstellen können, gibt es die Möglichkeit, hier

    ein Online-Formular für die Beantragung eines Erbscheins
    ein Online-Formular für die Errichtung eines Testaments oder
    ein Online-Formular für die Erbausschlagung

    auszufüllen.


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    Testament Erbscheinsantrag Berlin Potsdam Erbausschlagung Pflichtteilsverzicht Erbvertrag

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