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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Sollten Sie plötzlich aus gesundheitlichen Gründen, wegen Alters oder wegen eines Unfalls nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, können Sie mit einer Vorsorgevollmacht festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll. Die nächsten Verwandten, der Ehepartner, die Ehepartnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin sind keine gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden. Liegt eine Vorsorgevollmacht dem oder der Bevollmächtigten im Original vor, so muss das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Wenn die Vorsorgevollmacht beurkundet ist, können weitere Ausfertigungen erteilt werden, auch wenn eine Vollmacht verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein sollte - und zwar auch dann noch, wenn Sie selbst kein neues Original mehr herstellen könnten. Schließlich ist bei notariellen Urkunden sichergestellt, dass auch wirklich Sie die Vollmacht erteilt haben, was Außenstehende bei privatschriftlichen Vollmachten oft nicht beurteilen können.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

  • Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Betreuungsfall auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.

  • Glossar der Bundesnotarkammer zu Vorsorgevollmacht und Partientenverfügung
  • Merkblatt der Bundesnotarkammer zur ZVR-Card

  • Die Notarkosten für eine Generalvollmacht mit Patienentverfügung betragen bei einem Aktivvermögen von 127.000,00 € beispielsweise:

    21200 Beurkundungsverfahren; Generalvollmacht u. Patientenverfügung 219,00 €
    Geschäftswert: 63.500,00 € (Generalvollmacht), Satz: 1,0
    Geschäftswert: 5.000,00 € (Patientenverfügung), Satz: 1,0
    32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
    32001 Dokumentenpauschale (14 Blatt s/w) 2,10 €
    Nettobetrag 241,10 €
    32014 19% Umsatzsteuer 45,81 €
    Zwischensumme 286,91 €
    32015 Registrierung ZVR 8,50 €
    32015 Aufnahme in die elektronische Urkundensammung 4,50 €
    Gesamtbetrag 299,91 €

    In Einzelfällen können weitere Gebühren (z.B. für die Weiterleitung, weitere Ausfertigungen oder Abschriften, Beurkundung außer Haus) hinzukommen.

    Meine Mitarbeiter, meine Mitarbeiterinnen und ich geben Ihnen gern Auskunft über die in Ihrem Fall entstehenden Kosten, die gesetzlich festgelegt und deshalb auch bei allen Notaren und Notarinnen gleich sind.


    In dringenden Fällen werden Sie in der Regel kurzfristig einen Termin bekommen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, in die Kanzlei zu kommen (der Zugang ist leider nicht barrierefrei), fragen Sie bitte, ob der Notar ausnahmsweise zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus kommen kann.



    Damit Sie schon im Vorfeld die für die Beurkundung wichtigen Informationen zusammenstellen können, gibt es die Möglichkeit, hier ein

    Online-Formular für eine General-/Vorsorgevollmacht

    auszufüllen.


    Mobil-Version

    Generalvollmacht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung Testament

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